Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
1.2 Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von Heyn GmbH nicht anerkannt, es sei denn, dass Heyn GmbH ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von Heyn GmbH gelten auch dann, wenn Heyn GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
2. Vertragsschluss, Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütungen
2.1 Die Angebote von Heyn GmbH sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.
2.2 Die bis zum Zugang der Vertragskündigung oder Widerrufung entstandenen Honorare/Kosten sind abrechenbar und zu zahlen.
3. Schriftform
3.1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
4. Preise und Preiserhöhungen
4.1 Die Preise sind EURO-Preise. Alle genannten Preise sind Nettopreise, auf die die jeweils zum Rechnungszeitpunkt gültige Umsatzsteuer hinzugerechnet wird.
4.2 Grundlage für die Berechnung der Leistungen von Heyn GmbH ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültige Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5. Lieferungen, Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
5.1 Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von Heyn GmbH schriftlich zugesagt worden sind.
5.2 Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von Heyn GmbH ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von Heyn GmbH ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn die Heyn GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
5.3 Der Auftraggeber stellt Heyn GmbH innerhalb 14 Tagen nach Zustandekommen des Vertrages, die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.
5.4 Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an Heyn GmbH zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen.
5.5 Erhält der Auftraggeber im Rahmen des Auftrags EDV-Tools, so ist die Weitergabe dieser an Dritte untersagt. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung von gängigen Vereinbarungen zum Urheberrecht, sowie zum Schutz des geistigen Eigentums.
5.6 Kommt Heyn GmbH mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind im BGB geregelt.
5.7 Heyn GmbH wird unverzüglich auf eventuelle Änderungen zu übermittelten Daten bekannt gegeben.
5.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Heyn GmbH unverzüglich und vollständig über alle für die Projektdurchführung relevanten Änderungen, Neuerungen oder sonstige entscheidende Informationen im Zusammenhang mit dem Projekt zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diese Mitteilung oder erfolgt sie verspätet, haftet die Heyn GmbH nicht für daraus resultierende Verzögerungen, Mehraufwände, Schäden oder das Versäumen von Fristen. Werden Fristen aufgrund fehlender oder verspäteter Informationen des Auftraggebers nicht eingehalten, trägt ausschließlich der Kunde die Verantwortung hierfür sowie daraus entsehende Nachteile der Kosten.
5.9 Heyn GmbH erstellte Berichte/Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich auf Richtigkeit bezüglich der gemachten Angaben geprüft. Diese gelten nach 14 Kalendertagen als abgenommen.
6. Leistungserschwernis und Unmöglichkeit
6.1 Heyn GmbH wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind gemäß dem in §8 geregelten Umfang ausgeschlossen.
6.2 Sollte Heyn GmbH die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von Heyn GmbH zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von Heyn GmbH. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist Heyn GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 125,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte von Heyn GmbH bleiben hiervon unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die von Heyn GmbH gelieferte Leistung bleibt Eigentum von Heyn GmbH bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher gegen ihn bestehenden Forderungen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, darf er über die gelieferte Leistung bis zu deren vollständiger Bezahlung nicht verfügen.
8. Haftung
8.1 Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
8.2 Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der von Heyn GmbH empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn Heyn GmbH die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet.
8.3 Heyn GmbH haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
8.4 Heyn GmbH übernimmt keine Garantie für die Ausschüttung öffentlicher Fördergelder.
8.5 Die Haftung von Heyn GmbH entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch den Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber Heyn GmbH gerügt wurden.
9 Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen von Heyn GmbH sind, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto von Heyn GmbH geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist Heyn GmbH berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% zuzüglich des jeweils gültigen Diskontsatzes an.
10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz
10.1 Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
10.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrage Gerichtsstand Rottenburg a.N.
10.3 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Heyn GmbH. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.
10.4 Heyn GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt Heyn GmbH hierzu ausdrücklich sein Einverständnis. Die Daten können telefonisch oder schriftlich erhoben werden, der Auftragnehmer gibt sich hiermit einverstanden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
11 AGB des Kunden, Recht
11.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden und Dritten haben gegenüber Heyn GmbH keine Wirkung,
auch dann nicht, wenn Heyn GmbH diesen nicht ausdrücklich.
11.2 Neben diesen Bedingungen und sonstigen individuellen Absprachen gilt deutsches Recht.
12 Schlussbestimmungen
12.1 Sollte Heyn GmbH in Folge Arbeitskampf, höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr oder anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen gehindert sein, seine vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist Heyn GmbH für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich Heyn GmbH aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird er dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wiederaufgenommen werden können, wird Heyn GmbH dies dem Auftraggeber mitteilen.
12.2 Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von Heyn GmbH und seinen Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.
12.3 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen; Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
12.4 Für diesen Vertrag ist deutsches Recht gültig. Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Parteien Rottenburg a.N. Der Erfüllungs- und Leistungsort ist ebenfalls Rottenburg a.N.
12.5 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.
Starzach, den 01.01.2025
Heyn Nicolas, Geschäftsführer Heyn GmbH